§ 36 BetrVG – Geschäftsordnung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Rechtsprechung zu § 36 BetrVG
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2015-05-27
2014-09-30
2014-09-30
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 51Geschäftsführung
- § 59Geschäftsführung
- § 65Geschäftsführung
- § 73Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 73bGeschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 115Bordvertretung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 26Vorsitzender
- § 27Betriebsausschuss
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 28aÜbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 32Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
- § 33Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 35Aussetzung von Beschlüssen
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 38Freistellungen
- § 39Sprechstunden
- § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 41Umlageverbot