§ 26 BetrVG – Vorsitzender
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
(1)Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2)Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Rechtsprechung zu § 26 BetrVG
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2026-01-27
2024-10-23
2023-06-06
2022-02-24
2022-02-08
2021-04-27
2020-07-29
2020-07-28
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 51Geschäftsführung
- § 59Geschäftsführung
- § 65Geschäftsführung
- § 73Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 73bGeschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 115Bordvertretung
- § 116Seebetriebsrat
- § 125Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 27Betriebsausschuss
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 28aÜbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 32Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
- § 33Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 35Aussetzung von Beschlüssen
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis