§ 59 BetrVG – Geschäftsführung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat
(1)Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2)Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 59 BetrVG
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2025-09-23
2018-05-23
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 25Ersatzmitglieder
- § 26Vorsitzender
- § 27Betriebsausschuss
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 35Aussetzung von Beschlüssen
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 41Umlageverbot
- § 51Geschäftsführung
Verweise auf diese Vorschrift
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