§ 1029 BGB – Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020Schonende Ausübung
- § 1021Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023Verlegung der Ausübung
- § 1024Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028Verjährung