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§ 1030 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

(1)Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2)Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

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Rechtsprechung zu § 1030 BGB

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2026-01-28
2025-10-22
2025-10-22
2025-10-10
2025-07-02
2025-07-02
2025-03-20
2024-11-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.