§ 1025 BGB – Teilung des herrschenden Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
Rechtsprechung zu § 1025 BGB
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2026-04-17
2022-11-11
2015-12-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020Schonende Ausübung
- § 1021Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023Verlegung der Ausübung
- § 1024Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1026Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028Verjährung
- § 1029Besitzschutz des Rechtsbesitzers