§ 1022 BGB – Anlagen auf baulichen Anlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
Rechtsprechung zu § 1022 BGB
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2023-01-20
2018-09-13
2014-07-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020Schonende Ausübung
- § 1021Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1023Verlegung der Ausübung
- § 1024Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028Verjährung
- § 1029Besitzschutz des Rechtsbesitzers