§ 1023 BGB – Verlegung der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
(1)Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2)Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Rechtsprechung zu § 1023 BGB
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2026-01-16
2024-09-26
2018-09-13
2015-12-04
2014-12-12
2010-10-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020Schonende Ausübung
- § 1021Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1024Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028Verjährung
- § 1029Besitzschutz des Rechtsbesitzers