§ 1020 BGB – Schonende Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
Rechtsprechung zu § 1020 BGB
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2024-12-12
2023-06-30
2023-01-20
2021-12-17
2021-10-22
2021-06-18
2021-04-16
2021-03-19
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1021Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023Verlegung der Ausübung
- § 1024Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028Verjährung
- § 1029Besitzschutz des Rechtsbesitzers