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§ 1020 BGB – Schonende Ausübung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

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Rechtsprechung zu § 1020 BGB

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2024-12-12
2023-06-30
2023-01-20
2021-12-17
2021-10-22
2021-06-18
2021-04-16
2021-03-19

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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