§ 1028 BGB – Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
(1)Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
(2)Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1028 BGB
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2024-03-19
2023-04-28
2023-01-20
2021-12-17
2021-03-19
2014-07-18
2010-10-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1018Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020Schonende Ausübung
- § 1021Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023Verlegung der Ausübung
- § 1024Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1029Besitzschutz des Rechtsbesitzers