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§ 1028 BGB – Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten

(1)Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
(2)Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 1028 BGB

7
2024-03-19
2023-04-28
2023-01-20
2021-12-17
2021-03-19
2014-07-18
2010-10-22

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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