§ 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
Rechtsprechung zu § 1031 BGB
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2024-08-08
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1030Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1032Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033Erwerb durch Ersitzung
- § 1034Feststellung des Zustands
- § 1035Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037Umgestaltung
- § 1038Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040Schatz
- § 1041Erhaltung der Sache
- § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043Ausbesserung oder Erneuerung