§ 1032 BGB – Bestellung an beweglichen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.
Rechtsprechung zu § 1032 BGB
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2018-12-06
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 929Einigung und Übergabe
- § 930Besitzkonstitut
- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1030Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031Erstreckung auf Zubehör
- § 1033Erwerb durch Ersitzung
- § 1034Feststellung des Zustands
- § 1035Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037Umgestaltung
- § 1038Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040Schatz
- § 1041Erhaltung der Sache
- § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043Ausbesserung oder Erneuerung
- § 1044Duldung von Ausbesserungen