§ 1034 BGB – Feststellung des Zustands
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1030Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031Erstreckung auf Zubehör
- § 1032Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033Erwerb durch Ersitzung
- § 1035Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037Umgestaltung
- § 1038Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040Schatz
- § 1041Erhaltung der Sache
- § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043Ausbesserung oder Erneuerung
- § 1044Duldung von Ausbesserungen
- § 1045Versicherungspflicht des Nießbrauchers
- § 1046Nießbrauch an der Versicherungsforderung