§ 1064 BGB – Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1057Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1058Besteller als Eigentümer
- § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
- § 1059bUnpfändbarkeit
- § 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
- § 1060Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1061Tod des Nießbrauchers
- § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
- § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum
- § 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
- § 1066Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
- § 1067Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen