§ 934 BGB – Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 1207Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 929Einigung und Übergabe
- § 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930Besitzkonstitut
- § 931Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter