§ 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung
(1)Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2)Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Rechtsprechung zu § 932 BGB
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2025-12-18
2024-02-01
2023-05-03
2022-11-16
2022-09-23
2020-09-18
2020-07-01
2020-05-28
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 926Zubehör des Grundstücks
- § 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 1032Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1207Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 929Einigung und Übergabe
- § 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930Besitzkonstitut
- § 931Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter