§ 935 BGB – Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung
(1)Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2)Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Rechtsprechung zu § 935 BGB
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2025-12-03
2025-10-16
2025-10-08
2024-12-17
2023-11-14
2023-11-14
2023-07-21
2022-01-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 979Verwertung; Verordnungsermächtigung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 929Einigung und Übergabe
- § 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930Besitzkonstitut
- § 931Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter