§ 1226 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215Verwahrungspflicht
- § 1216Ersatz von Verwendungen
- § 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
- § 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
- § 1219Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
- § 1220Androhung der Versteigerung
- § 1221Freihändiger Verkauf
- § 1222Pfandrecht an mehreren Sachen
- § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
- § 1224Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
- § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder
- § 1227Schutz des Pfandrechts
- § 1228Befriedigung durch Pfandverkauf
- § 1229Verbot der Verfallvereinbarung
- § 1230Auswahl unter mehreren Pfändern
- § 1231Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- § 1232Nachstehende Pfandgläubiger
- § 1233Ausführung des Verkaufs
- § 1234Verkaufsandrohung; Wartefrist
- § 1235Öffentliche Versteigerung
- § 1236Durchführung der Versteigerung
- § 1237Öffentliche Bekanntmachung
- § 1238Verkaufsbedingungen