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§ 1230 BGB – Auswahl unter mehreren Pfändern

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

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Rechtsprechung zu § 1230 BGB

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2010-06-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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