§ 1232 BGB – Nachstehende Pfandgläubiger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1220Androhung der Versteigerung
- § 1221Freihändiger Verkauf
- § 1222Pfandrecht an mehreren Sachen
- § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
- § 1224Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
- § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder
- § 1226Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1227Schutz des Pfandrechts
- § 1228Befriedigung durch Pfandverkauf
- § 1229Verbot der Verfallvereinbarung
- § 1230Auswahl unter mehreren Pfändern
- § 1231Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- § 1233Ausführung des Verkaufs
- § 1234Verkaufsandrohung; Wartefrist
- § 1235Öffentliche Versteigerung
- § 1236Durchführung der Versteigerung
- § 1237Öffentliche Bekanntmachung
- § 1238Verkaufsbedingungen
- § 1239Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
- § 1240Gold- und Silbersachen
- § 1241Benachrichtigung des Eigentümers
- § 1242Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
- § 1243Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244Gutgläubiger Erwerb