§ 1254 BGB – Anspruch auf Rückgabe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1242Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
- § 1243Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
- § 1245Abweichende Vereinbarungen
- § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen
- § 1247Erlös aus dem Pfande
- § 1248Eigentumsvermutung
- § 1249Ablösungsrecht
- § 1250Übertragung der Forderung
- § 1251Wirkung des Pfandrechtsübergangs
- § 1252Erlöschen mit der Forderung
- § 1253Erlöschen durch Rückgabe
- § 1255Aufhebung des Pfandrechts
- § 1256Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
- § 1257Gesetzliches Pfandrecht
- § 1258Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
- § 1259Verwertung des gewerblichen Pfandes