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§ 1250 BGB – Übertragung der Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

(1)Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(2)Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

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Rechtsprechung zu § 1250 BGB

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2018-01-09

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