§ 1258 BGB – Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1)Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2)Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
(3)Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
(4)Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 1258 BGB
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2025-03-20
2017-06-29
2016-05-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen
- § 1247Erlös aus dem Pfande
- § 1248Eigentumsvermutung
- § 1249Ablösungsrecht
- § 1250Übertragung der Forderung
- § 1251Wirkung des Pfandrechtsübergangs
- § 1252Erlöschen mit der Forderung
- § 1253Erlöschen durch Rückgabe
- § 1254Anspruch auf Rückgabe
- § 1255Aufhebung des Pfandrechts
- § 1256Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
- § 1257Gesetzliches Pfandrecht
- § 1259Verwertung des gewerblichen Pfandes