§ 1259 BGB – Verwertung des gewerblichen Pfandes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
- § 1229Verbot der Verfallvereinbarung
- § 1233Ausführung des Verkaufs
- § 1239Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1247Erlös aus dem Pfande
- § 1248Eigentumsvermutung
- § 1249Ablösungsrecht
- § 1250Übertragung der Forderung
- § 1251Wirkung des Pfandrechtsübergangs
- § 1252Erlöschen mit der Forderung
- § 1253Erlöschen durch Rückgabe
- § 1254Anspruch auf Rückgabe
- § 1255Aufhebung des Pfandrechts
- § 1256Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
- § 1257Gesetzliches Pfandrecht
- § 1258Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers