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§ 1247 BGB – Erlös aus dem Pfande

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

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Rechtsprechung zu § 1247 BGB

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2018-03-28
2015-12-08
2011-03-17

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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