Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1252 BGB – Erlöschen mit der Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1252 BGB

3
2018-01-09
2010-02-25

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.