§ 1253 BGB – Erlöschen durch Rückgabe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1)Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
(2)Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.
Rechtsprechung zu § 1253 BGB
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2017-12-06
2017-03-17
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1241Benachrichtigung des Eigentümers
- § 1242Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
- § 1243Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
- § 1245Abweichende Vereinbarungen
- § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen
- § 1247Erlös aus dem Pfande
- § 1248Eigentumsvermutung
- § 1249Ablösungsrecht
- § 1250Übertragung der Forderung
- § 1251Wirkung des Pfandrechtsübergangs
- § 1252Erlöschen mit der Forderung
- § 1254Anspruch auf Rückgabe
- § 1255Aufhebung des Pfandrechts
- § 1256Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
- § 1257Gesetzliches Pfandrecht
- § 1258Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
- § 1259Verwertung des gewerblichen Pfandes