§ 1249 BGB – Ablösungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1237Öffentliche Bekanntmachung
- § 1238Verkaufsbedingungen
- § 1239Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
- § 1240Gold- und Silbersachen
- § 1241Benachrichtigung des Eigentümers
- § 1242Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
- § 1243Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244Gutgläubiger Erwerb
- § 1245Abweichende Vereinbarungen
- § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen
- § 1247Erlös aus dem Pfande
- § 1248Eigentumsvermutung
- § 1250Übertragung der Forderung
- § 1251Wirkung des Pfandrechtsübergangs
- § 1252Erlöschen mit der Forderung
- § 1253Erlöschen durch Rückgabe
- § 1254Anspruch auf Rückgabe
- § 1255Aufhebung des Pfandrechts
- § 1256Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
- § 1257Gesetzliches Pfandrecht
- § 1258Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
- § 1259Verwertung des gewerblichen Pfandes