§ 146 BGB – Erlöschen des Antrags
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Rechtsprechung zu § 146 BGB
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2026-01-21
2024-02-21
2024-02-15
2021-04-27
2021-04-27
2020-05-26
2020-01-28
2020-01-23
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 145Bindung an den Antrag
- § 147Annahmefrist
- § 148Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150Verspätete und abändernde Annahme
- § 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155Versteckter Einigungsmangel
- § 156Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157Auslegung von Verträgen