§ 154 BGB – Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag
(1)Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2)Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 154 BGB
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2026-01-27
2025-10-21
2022-09-29
2021-03-12
2020-12-08
2020-06-10
2020-02-06
2019-09-27
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 145Bindung an den Antrag
- § 146Erlöschen des Antrags
- § 147Annahmefrist
- § 148Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150Verspätete und abändernde Annahme
- § 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 155Versteckter Einigungsmangel
- § 156Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157Auslegung von Verträgen