§ 148 BGB – Bestimmung einer Annahmefrist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Rechtsprechung zu § 148 BGB
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2022-10-06
2020-10-22
2017-03-07
2016-08-24
2016-05-13
2016-01-21
2016-01-21
2015-03-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 145Bindung an den Antrag
- § 146Erlöschen des Antrags
- § 147Annahmefrist
- § 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150Verspätete und abändernde Annahme
- § 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155Versteckter Einigungsmangel
- § 156Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157Auslegung von Verträgen