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§ 153 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

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Rechtsprechung zu § 153 BGB

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2018-01-30

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