§ 151 BGB – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag
Kurz erklärt
§ 151 BGB bestimmt, dass ein Vertrag bereits durch die Annahme des Antrags zustande kommt, ohne dass diese Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt werden muss. Das gilt, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht erwartet wird oder der Antragende darauf verzichtet hat. Wann der Antrag erlischt, richtet sich nach dem Willen des Antragenden, wie er sich aus dem Antrag oder den Umständen ergibt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 145Bindung an den Antrag
- § 146Erlöschen des Antrags
- § 147Annahmefrist
- § 148Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150Verspätete und abändernde Annahme
- § 152Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155Versteckter Einigungsmangel
- § 156Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157Auslegung von Verträgen