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§ 151 BGB – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag

Kurz erklärt

§ 151 BGB bestimmt, dass ein Vertrag bereits durch die Annahme des Antrags zustande kommt, ohne dass diese Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt werden muss. Das gilt, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht erwartet wird oder der Antragende darauf verzichtet hat. Wann der Antrag erlischt, richtet sich nach dem Willen des Antragenden, wie er sich aus dem Antrag oder den Umständen ergibt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

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Rechtsprechung zu § 151 BGB

272
2025-05-22
2022-12-01

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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