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§ 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag

Kurz erklärt

§ 150 BGB regelt, dass eine verspätete Annahme eines Vertragsantrags nicht den ursprünglichen Vertrag zustande bringt, sondern als neuer Antrag gilt. Wer zu spät annimmt, macht damit also selbst ein neues Angebot. Ebenso gilt eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen nicht als Zustimmung, sondern als Ablehnung des ursprünglichen Antrags verbunden mit einem neuen, abgeänderten Antrag.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2)Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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Rechtsprechung zu § 150 BGB

69
2026-04-21
2024-02-21
2023-01-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.