§ 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag
Kurz erklärt
§ 150 BGB regelt, dass eine verspätete Annahme eines Vertragsantrags nicht den ursprünglichen Vertrag zustande bringt, sondern als neuer Antrag gilt. Wer zu spät annimmt, macht damit also selbst ein neues Angebot. Ebenso gilt eine Annahme mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen nicht als Zustimmung, sondern als Ablehnung des ursprünglichen Antrags verbunden mit einem neuen, abgeänderten Antrag.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2)Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Rechtsprechung zu § 150 BGB
69
2026-04-21
2024-02-21
2023-09-05
2023-01-12
2022-10-06
2022-06-02
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 145Bindung an den Antrag
- § 146Erlöschen des Antrags
- § 147Annahmefrist
- § 148Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155Versteckter Einigungsmangel
- § 156Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157Auslegung von Verträgen