§ 147 BGB – Annahmefrist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 3 – Vertrag
(1)Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2)Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Rechtsprechung zu § 147 BGB
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2024-12-11
2024-04-17
2024-02-21
2023-11-29
2023-11-29
2022-11-17
2022-10-06
2022-06-02
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 145Bindung an den Antrag
- § 146Erlöschen des Antrags
- § 148Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150Verspätete und abändernde Annahme
- § 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155Versteckter Einigungsmangel
- § 156Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157Auslegung von Verträgen