§ 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1.der Scheidung,
2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
Rechtsprechung zu § 1571 BGB
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2017-11-15
2017-03-15
2016-11-09
2015-11-04
2014-05-14
2014-01-29
2012-10-31
2012-04-18
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577Bedürftigkeit
- § 1578Maß des Unterhalts
- § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580Auskunftspflicht