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§ 1578a BGB – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung

Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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