§ 1573 BGB – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
(1)Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2)Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3)Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4)Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5)(weggefallen)
§ 1573 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u. a. -
Rechtsprechung zu § 1573 BGB
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2022-06-28
2021-12-15
2021-03-17
2019-11-13
2019-09-25
2017-11-15
2016-06-08
2015-11-11
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1578Maß des Unterhalts
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 1571Unterhalt wegen Alters
- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1577Bedürftigkeit
- § 1578Maß des Unterhalts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571Unterhalt wegen Alters
- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577Bedürftigkeit
- § 1578Maß des Unterhalts
- § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580Auskunftspflicht