§ 1576 BGB – Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Rechtsprechung zu § 1576 BGB
4
2019-09-25
2019-05-07
2019-05-07
2010-08-11
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571Unterhalt wegen Alters
- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1577Bedürftigkeit
- § 1578Maß des Unterhalts
- § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580Auskunftspflicht