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§ 1578 BGB – Maß des Unterhalts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet und den gesamten Lebensbedarf umfasst. Dazu zählen auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für Schul- oder Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung nach §§ 1574, 1575. Besteht ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, gehören zusätzlich die Kosten einer angemessenen Alters- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung zum Lebensbedarf.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2)Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3)Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

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Rechtsprechung zu § 1578 BGB

78
2025-04-09

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