§ 1578 BGB – Maß des Unterhalts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet und den gesamten Lebensbedarf umfasst. Dazu zählen auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für Schul- oder Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung nach §§ 1574, 1575. Besteht ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, gehören zusätzlich die Kosten einer angemessenen Alters- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung zum Lebensbedarf.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 1578 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571Unterhalt wegen Alters
- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577Bedürftigkeit
- § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580Auskunftspflicht