§ 1578b BGB – Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist, wenn eine Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre, auch unter Wahrung der Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinsamen Kindes. Zu berücksichtigen sind insbesondere ehebedingte Nachteile bei der eigenen Erwerbsmöglichkeit sowie die Ehedauer. Solche Nachteile können sich aus der Dauer der Kinderbetreuung oder aus der Aufteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ebenso ist der Anspruch zeitlich zu begrenzen, wenn eine unbegrenzte Zahlung unbillig wäre. Herabsetzung und Befristung können miteinander verbunden werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 1578b BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571Unterhalt wegen Alters
- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577Bedürftigkeit
- § 1578Maß des Unterhalts
- § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580Auskunftspflicht