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§ 1578b BGB – Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist, wenn eine Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre, auch unter Wahrung der Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinsamen Kindes. Zu berücksichtigen sind insbesondere ehebedingte Nachteile bei der eigenen Erwerbsmöglichkeit sowie die Ehedauer. Solche Nachteile können sich aus der Dauer der Kinderbetreuung oder aus der Aufteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ebenso ist der Anspruch zeitlich zu begrenzen, wenn eine unbegrenzte Zahlung unbillig wäre. Herabsetzung und Befristung können miteinander verbunden werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2)Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

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Rechtsprechung zu § 1578b BGB

66
2019-11-13
2016-09-16

Verweise auf diese Vorschrift

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