§ 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1.der Scheidung,
2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Rechtsprechung zu § 1572 BGB
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2021-03-17
2017-11-15
2017-03-15
2014-05-14
2013-06-26
2013-06-19
2012-12-20
2012-10-31
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571Unterhalt wegen Alters
- § 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577Bedürftigkeit
- § 1578Maß des Unterhalts
- § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580Auskunftspflicht