§ 1580 BGB – Auskunftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 7 – Scheidung der Ehe › Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1580 BGB
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2023-10-25
2017-11-15
2013-04-17
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1570Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571Unterhalt wegen Alters
- § 1572Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577Bedürftigkeit
- § 1578Maß des Unterhalts
- § 1578aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578bHerabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit