§ 1602 BGB – Bedürftigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2)Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Rechtsprechung zu § 1602 BGB
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2025-02-20
2022-05-18
2021-10-27
2020-10-28
2020-10-21
2020-09-16
2019-05-22
2019-05-07
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1601Unterhaltsverpflichtete
- § 1603Leistungsfähigkeit
- § 1604Einfluss des Güterstands
- § 1605Auskunftspflicht
- § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610Maß des Unterhalts
- § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung