Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1602 BGB – Bedürftigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2)Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1602 BGB

43
2025-02-20
2021-10-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.