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§ 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

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Rechtsprechung zu § 1601 BGB

74
2024-10-23
2024-10-17
2024-02-29
2023-11-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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