§ 1605 BGB – Auskunftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2)Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Rechtsprechung zu § 1605 BGB
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2024-11-21
2023-07-12
2023-07-12
2023-07-12
2021-06-29
2020-09-16
2020-03-11
2019-05-08
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1601Unterhaltsverpflichtete
- § 1602Bedürftigkeit
- § 1603Leistungsfähigkeit
- § 1604Einfluss des Güterstands
- § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610Maß des Unterhalts
- § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c
- § 1613Unterhalt für die Vergangenheit