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§ 1603 BGB – Leistungsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 1603 BGB regelt, dass niemand zum Unterhalt verpflichtet ist, wenn er dadurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen. Befinden sich Eltern in dieser Lage, müssen sie gegenüber ihren minderjährigen Kindern dennoch alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zwischen sich und den Kindern aufteilen. Volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gilt dasselbe, solange sie im elterlichen Haushalt leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese verschärfte Pflicht entfällt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, oder wenn das Kind seinen Unterhalt aus dem Stamm seines eigenen Vermögens bestreiten kann.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2)Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

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Rechtsprechung zu § 1603 BGB

95
2024-10-23
2024-04-16

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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