§ 1603 BGB – Leistungsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 3 – Unterhaltspflicht › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 1603 BGB regelt, dass niemand zum Unterhalt verpflichtet ist, wenn er dadurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen. Befinden sich Eltern in dieser Lage, müssen sie gegenüber ihren minderjährigen Kindern dennoch alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zwischen sich und den Kindern aufteilen. Volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gilt dasselbe, solange sie im elterlichen Haushalt leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese verschärfte Pflicht entfällt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, oder wenn das Kind seinen Unterhalt aus dem Stamm seines eigenen Vermögens bestreiten kann.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 1603 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1609Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1601Unterhaltsverpflichtete
- § 1602Bedürftigkeit
- § 1604Einfluss des Güterstands
- § 1605Auskunftspflicht
- § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610Maß des Unterhalts
- § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld