§ 1666 BGB – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
Kurz erklärt
§ 1666 BGB regelt, dass das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern die Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Eine Vermögensgefährdung wird in der Regel angenommen, wenn der Vermögenssorgeberechtigte seine Unterhaltspflicht oder seine Pflichten bei der Vermögenssorge verletzt oder gerichtliche Anordnungen dazu missachtet. Zu den möglichen Maßnahmen zählen Gebote zur Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen oder zur Sicherung der Schulpflicht, Wohnungs- und Kontaktverbote, die Ersetzung von Erklärungen des Sorgeberechtigten sowie der teilweise oder vollständige Entzug der elterlichen Sorge. In Angelegenheiten der Personensorge können Maßnahmen auch gegenüber Dritten wirken.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 1666 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1802Allgemeine Vorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1640Vermögensverzeichnis
- § 1641Schenkungsverbot
- § 1642Anlegung von Geld
- § 1643Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes
- § 1647
- § 1648Ersatz von Aufwendungen
- § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- § 1664Beschränkte Haftung der Eltern
- § 1665
- § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672
- § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens
- § 1676
- § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1679