§ 1632 BGB – Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2)Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3)Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4)Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
1.sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 1632 BGB
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2025-12-03
2025-02-06
2023-12-06
2023-11-17
2023-10-12
2023-09-05
2023-08-28
2023-07-27
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1688Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1697aKindeswohlprinzip
- § 1795Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1626eUnwirksamkeit
- § 1627Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629Vertretung des Kindes
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631aAusbildung und Beruf
- § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1631cVerbot der Sterilisation
- § 1631dBeschneidung des männlichen Kindes
- § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- § 1633
- § 1638Beschränkung der Vermögenssorge
- § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
- § 1640Vermögensverzeichnis
- § 1641Schenkungsverbot
- § 1642Anlegung von Geld
- § 1643Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes
- § 1647
- § 1648Ersatz von Aufwendungen