§ 1666a BGB – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2)Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Rechtsprechung zu § 1666a BGB
34
2025-08-27
2024-11-20
2023-11-17
2023-04-25
2022-09-16
2022-04-26
2020-12-29
2020-09-21
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1641Schenkungsverbot
- § 1642Anlegung von Geld
- § 1643Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes
- § 1647
- § 1648Ersatz von Aufwendungen
- § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- § 1664Beschränkte Haftung der Eltern
- § 1665
- § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672
- § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens
- § 1676
- § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1679
- § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts